Allgemeine Geschäftsbedingungen – Teamzeit Events

1. Allgemein

Alle Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, die der Teilnehmer mit seiner Anmeldung akzeptiert.

Abweichende Formulierungen und mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters.

2. Vertrag

Der Vertrag kommt in dem Zeitpunkt zustande, in welchem dem Veranstalter die schriftliche Annahmeerklärung des Kunden zugeht. Ein

Bestätigungsschreiben des Veranstalters an den Kunden dient nur der Bestätigung des Vertragsschlusses und des Eingangs der Annahmeerklärung

beim Veranstalter. Der Inhalt des Vertrages ergibt sich ausschließlich aus der Veranstaltungsausschreibung, diesen Geschäftsbedingungen

und der schriftlichen Anmeldebestätigung. Sonstige Angebote und Preise des Veranstalters sind freibleibend.

3. Leistungen & Leistungsänderung

Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Katalog, der Internetpräsentation oder

dem individuell erstellten Angebot. Wird auf Wunsch ein individuelles Angebot erstellt, so ergibt sich eine Leistungsverpflichtung ausschließlich

aus dem entsprechenden konkreten Angebot und dem jeweiligen Vertrag. Der Veranstalter hat dem Kunden eine wesentliche

Abweichung der vertraglich vereinbarten Leistung unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, vom

geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Auf Abweichungen vom Vertragsinhalt, die den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht wesentlich

beeinträchtigen, hat der Veranstalter die Teilnehmer rechtzeitig hinzuweisen. Änderungen vom Inhalt des Vertrages ergeben sich hieraus nicht.

4. Zahlung

Nach Erhalt des Vertrages ist die ausgewiesene Anzahlung auf den Gesamtpreis sofort bzw. zum angegebenen Termin fällig. Der Veranstalter

stellt dem Kunden nach Vertragsschluss eine Vorauszahlung in Höhe von 80% der gebuchten Leistungen in Rechnung. In der Regel

wird eine 1. Anzahlung in Höhe von 50% des Gesamtbruttopreises umgehend fällig. Eine 2. Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamtbruttopreises

ist bis 14 Tage vor Veranstaltung zu leisten. Alle weiteren Leistungen werden nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt und sind 10 Tage nach Eingang der Rechnung fällig.

5. Preisänderungen

Sofern zwischen der Buchung und dem Beginn der Veranstaltung eine Frist von mindestens vier Monaten liegt, kann der Veranstalter bis

zum 21. Tag vor Beginn Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtbetrages verlangen, wenn sich die Preise der im Vertrag gesondert ausgewiesenen

Leistungsträger nach Vertragsabschluss nachweisbar und unvorhergesehen erhöht haben. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss

um mehr als 5% des Gesamtpreises kann der Kunde kostenfrei zurücktreten oder ist berechtigt, aus dem Angebot des Veranstalters

eine mindestens gleichwertige Alternative wahrzunehmen.

6. Rücktritt

Der Kunde kann jederzeit vom geschlossenen Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserkl.rung bedarf der Schriftform. Tritt der Kunde vom

Vertrag zurück oder tritt er die Veranstaltung nicht an, kann der Veranstalter einen angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen

und Aufwendungen verlangen. Der Anspruch auf Entschädigung ist wie folgt auf den Gesamtpreis inklusive aller gebuchten Leistungen pauschaliert:

• ab Buchung bis zum 50. Tag vor Veranstaltungsbeginn 30%

• ab dem 49. Tag bis zum 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn 50%

• ab dem 29. Tag bis zum 15. Tag vor Veranstaltungsbeginn 70%

• ab dem 14. Tag bis 7. Tage vor Veranstaltungsbeginn 80%

• ab dem 6. Tag vor Veranstaltungsbeginn 90%

• am Tag der Veranstaltung oder durch Nichtantritt 100%.

Dem Kunden steht es in allen Fällen frei nachzuweisen, dass dem Veranstalter nur geringere Kosten als die geltend gemachte Entschädigung entstanden sind.

Rücktritt seitens des Veranstalters

Bei Ausbleiben eines fristgerechten Zahlungseingangs ist der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall findet

die gebuchte Veranstaltung nicht statt, wohingegen der Kunde zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung unter Abzug etwaig

ersparter Aufwendungen verpflichtet bleibt.

7. Verantwortung des Teilnehmers / Sonderkosten

Teilnehmer, die das Gruppenleben in grober Weise stören oder nachhaltig gegen die Weisungen der Betreuer verstoßen, können nach entsprechender

Abmahnung von der weiteren Veranstaltung ausgeschlossen werden. Alle Sonderkosten, die als Folge durch in der Person des Teilnehmers liegenden Gründen entstehen, gehen zu Lasten

des Teilnehmers und sind mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Zu diesen Kosten zählen unter anderem Kosten die durch ein verspätetes Eintreffen des Teilnehmers

oder durch eine vorzeitige Rückkehr von einer Wanderung o.ä. als Folge eines Unfalls oder durch Unpässlichkeit und Krankheit entstehen. Tritt der Veranstalter bei einem akuten Notfall in Vorlage,

so sind die verauslagten Beträge sofort nach Veranstaltung zu erstatten.

8. Haftung

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für alle Schäden und Ansprüche der Teilnehmer, die nicht Körperschäden sind, ist auf

den dreifachen Teilnehmerbeitrag beschränkt, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Dies gilt auch, soweit der Veranstalter für den Schaden allein wegen Verschuldens

eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für Schäden oder den Verlust an vom Veranstalter transportierten Fahrrädern, Zelten oder anderen Ausrüstungsgegenständen der Teilnehmer.

Werden einzelne Leistungen durch den Veranstalter lediglich vermittelt, haftet der entsprechende Leistungsnehmer für die von ihm

erbrachte Leistung und die sich daraus ergebenden Schäden und Ansprüche im oben genannten Sinne. Eine weitergehende Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen. Demnach haftet der Veranstalter für:

• die gewissenhafte Vorbereitung

• die sorgfältige Auswahl der Überwachung der Leistungsträger

(z.B. Busunternehmer, Hotelbesitzer)

• die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich geschuldeten

Leistung

9. Besondere Risiken bei Outdoor Veranstaltungen Bei allen Veranstaltungen im Outdoorbereich ist zu beachten, dass ein erhöhtes Unfall-, Verletzungs- und Erkrankungsrisiko besteht.

Trotz Betreuung können Schäden nicht ausgeschlossen werden, ein Restrisiko, welches der Teilnehmer selbst zu tragen hat, besteht.

Bei sämtlichen Veranstaltungen erfolgt die Teilnahme im Hinblick auf den Outdoorteil der Veranstaltung auf der Basis des selbständigen Teilnehmers in eigener Verantwortung und auf eigenes

Risiko des Teilnehmers. Den Anweisungen des vor Ort eingesetzten Trainers ist bei der Durchführung der Veranstaltung unbedingt Folge zu leisten. Um den sicheren Ablauf der Outdoorveranstaltung

nicht zu gefährden, ist der Trainer bei Zuwiderhandlungen berechtigt, den betreffenden Teilnehmer von der weiteren Teilnahme auszuschließen.

10. Pass-, Visum- und Impfvorschriften

Der Teilnehmer hat sich bei Veranstaltungen im Ausland grundsätzlich selbst über die Visum- und Impfvorschriften zu informieren und ist für deren Einhaltung verantwortlich.
Etwaige Rückfragen können an den Veranstalter –rechtzeitig vor Reiseantritt – gerichtet werden.

11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Leistung hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener

Beendigung der Veranstaltung dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer

Ansprüche geltend machen, wenn er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Die Monatsfrist gilt nur für

Ansprüche aus dem Reisevertrag, sonstige Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Vertragliche Ansprüche des Teilnehmers verjähren in einem Jahr nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende.

12. Gewährleistung / Schadenersatz

Wird die Veranstaltung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde – nach Anzeige des Mangels – den Preis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter eine vom Kunden bestimmte angemessene

Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist. Darüber hinaus

kann der Kunde Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen

oder Vereinbarungen nicht berührt.

14. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Weimar.

Stand: 01.04.2017